- Details
- Geschrieben von Super User
Barrierefreiheit und Bauberatung
Seit vielen Jahren berät ein ehrenamtliches Team in Sachen Barrierefreiheit sowohl Bauträger als auch andere Interesssierte.
Unter anderem geben wir Stellungnahmen zu Bauanträgen des Bauaufsichtsamtes Mainz hinsichtlich der Barrierefreiheit ab.
Weiterhin werden die stadtnahen Gesellschaften wie Wohnbau Mainz, Gebäudewirtschaft Mainz, Stadtplanungsamt und die Mainzer Aufbaugesellschaft mit Stellungnahmen und Beratungsgesprächen unterstützt.
Soweit möglich, geben wir auch Auskunft über barrierefreie Einrichtungen wie beispielsweise Arztpraxen, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte und Gaststätten.
Sollten Sie eine barrierefreie Einrichtung melden wollen, füllen Sie bitte den Fragebogen aus und mailen ihn an uns.
Barrierefreies Bauen / Rampen und WC
Eine Orientierungshilfe des ZsL Mainz e.V.
Zugang
Der Zugang ist stufenlos zu gestalten. Bei einer Rampe sind folgende Maße zu beachten:
- Steigung maximal 6 % (d.h. 1 m Rampenlänge überbrückt einen Höhenunterschied von 6 cm)
- Nach einer Rampenlänge von höchstens 6 m muss ein ebenes Zwischenpodest von 1,50 m Länge gebaut werden.
- Die Rampe muss 1,20 m breit sein.
- Auf beiden Seiten muss ein Handlauf in 85 cm Höhe vorgesehen sein.
- Auf beiden Seiten ist ein Radabweiser mit 10 cm Höhe zu bauen.
WC
- Die Tür muss 90 cm breit (lichte Breite) sein und nach außen aufgehen
- links und rechts vom WC müssen 90 cm Platz sein.
- Vor der Toilette muss eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m vorgesehen sein.
- Die Toilette ist auf 48 cm Höhe inklusive Toilettenbrille anzubringen. Am günstigsten ist jedoch ein elektrisch höhenverstellbare Toilette.
- Haltegriffe sind klappbar und auf eine Höhe von 85 cm Oberkante zu montieren.
- Die Spiegelunterkante möglichst bis zur Waschtischhöhe hin anbringen.
- Die Oberkante des Waschtisches soll 80 cm hoch montiert werden. Es muss mit einer Einhebelstandarmatur oder berührungsloser Bedienung ausgestattet sein.
- Nach Möglichkeit ist eine Klappliege (Höhe ca. 60 cm, Breite ca. 80 cm, Länge ca. 180 cm) vorzusehen.
- Zur Orientierung für Blinde und Sehbehinderte ist es wichtig tastbare (erhabene) Buchstaben (D und H) an den WC-Türen anzubringen.
Diese Angaben sind eine Orientierungshilfe. Weitere Angaben sind in der Broschüre „Barrierefreies Bauen“, erhältlich beim Ministerium der Finanzen bzw. Sozialministerium Rheinland-Pfalz und in den DIN-Normen 18040 Teil 1 und 2
Ansprechpartner*innen:
- ZsL Mainz e.V., Gerlinde Busch, Tel.: 06131 / 14674-450, Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
- Behindertenbeauftragter der Stadt Mainz, Bernd Quick, Tel.: 06131 / 12-2542, Fax: 06131 / 12-2219, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Die rheinland-pfälzische Landesbauordnung (LBauO) schreibt vor, wie hierzulande gebaut werden darf. Sie ist verpflichtend für die Planer (Architekten) und die Behörden, die die Errichtung von Gebäuden genehmigen (Bauaufsichtsbehörden).
§ 51 Barrierefreiheit
Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist.
Bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen genutzt werden, wie Tages- und Begegnungsstätten, Werkstätten, Einrichtungen zum Zweck der Pflege oder Betreuung und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege, müssen entsprechend ihrer speziellen Erfordernisse barrierefrei sein.
Folgende allgemein zugängliche bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen barrierefrei sein:
- Versammlungsstätten einschließlich Kultureinrichtungen und für den Gottesdienst bestimmte Anlagen,
- Verkaufsstätten; Läden und ähnliche Geschäftsräume in Erdgeschossen müssen barrierefrei zugänglich sein,
- Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,
- Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie Einrichtungen für Finanz- und Postdienstleistungen,
- Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetriebe,
- Schulen, Hochschulen und Weiterbildungseinrichtungen sowie Forschungsinstitute,
- Kindertagesstätten und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
- Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen,
- Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege,
- Notariate, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien und sonstige Nutzungseinheiten für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, jeweils mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m2; kleinere Nutzungseinheiten für diese Berufe in Erdgeschossen müssen barrierefrei zugänglich sein,
- Büro- und Verwaltungsgebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Räume, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen und insgesamt eine Nutzfläche von mehr als 400 m2 je Geschoss haben; entsprechende Räume mit geringerer Nutzfläche in Erdgeschossen müssen barrierefrei zugänglich sein,
- Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsgelände und -gebäude,
- Sport- und Freizeitstätten, Spielplätze und ähnliche Anlagen,
- öffentliche Toilettenanlagen,
- Stellplätze und Garagen mit mehr als 1 000 m2 Nutzfläche sowie Stellplätze und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 13 gehören.
Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind; entsprechendes gilt für erforderliche Toilettenräume. Notwendige Stellplätze müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.
Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen an die Barrierefreiheit der Absätze 1 bis 3 zulassen, soweit sie nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, bei baulichen Maßnahmen im Gebäudebestand oder bei der Änderung der Nutzung.